Version 1.1 vom 26.12.2017

Autor : «La Coop des Communs»

Kontact : coopyright@coopdescommuns.org

Diskutieren : https://forum.lescommuns.org/t/coopyright/912

Präambel :

Zweck dieses Regelwerks ist es, Grundsätze festzulegen, die innerhalb der Vereinigung «La Coop des Communs» für die Verwaltung der Rechte an den Werken ihrer Mitglieder_Innen gelten, insbesondere im Rahmen der Tätigkeit ihrer Arbeitsgruppen.

Dieses Regelwerk verfolgt mehrere Ziele, die Anhaltspunkte für die Auslegung der Bestimmungen dieses Dokuments darlegen:

  • den Wunsch, die Werke von La Coop des Communs so weit wie möglich zu verbreiten;
  • die Anerkennung der Beiträge, die die Mitglieder im Rahmen von La Coop des Communs leisten;
  • eine Atmosphäre der Gegenseitigkeit herzustellen, sowohl unter den Mitgliedern von La Coop des Communs als auch gegenüber externen Personen und Einrichtungen;
  • die Absicht, die Werke des Vereins als gemeinschaftlich verwaltete Commons zu konstituieren;
  • das Bestreben, die Nachhaltigkeit gemeinnütziger oder nicht profitorientierter Organisationen, insbesondere der Organisation der Mitglieder von La Coop des Communs zu gewährleisten.

Dieses Regelwerk ist integraler Bestandteil der Geschäftsordnung des Vereins. Sie kann auf Vorschlag des Vorstandes nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

Die Zustimmung zu diesen Grundsätzen ist Vorraussetzung für den Beitritt von Mitgliedern zu La Coop des Communs.

Der Vorstand dieser Vereinigung garantiert die Anwendung und Einhaltung dieses Regelwerks.

1. Die Charta der Werke der Arbeitsgruppen

Zu den Werken der Arbeitsgruppen gehören alle in diesem Rahmen entstandenen Inhalte, die durch ein geistiges Eigentumsrecht geschützt sein können, unabhängig von ihrer Art: Texte, Modelle, Dokumente, Management-Tools usw. (außer Software, siehe Punkt 9).

Jede Arbeitsgruppe bestimmt frei nach dem von ihr gewählten Entscheidungsverfahren, ob und wie ihre Werke veröffentlicht werden sollen.

Jede Arbeitsgruppe hat die Wahl, ihre Werke zu veröffentlichen:

  • entweder als Einzelwerke (von einem einzelnen Autor signiert),
  • als kooperative Werke (von mehreren ausgewählten Koautoren),
  • oder als kollektive Werke (die der Gruppe selbst als Einheit zugeschrieben werden);

2. Standard-Lizenz der Werke der Arbeitsgruppen

Bei Veröffentlichung werden die Werke der Arbeitsgruppen standardmäßig unter die Creative Commons CC-BY-NC-ND 4.0 Lizenz gestellt (Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen)[1].

Diese Lizenz gilt, wenn Werke von Personen oder Körperschaften wiederverwendet werden, die nicht den Titel eines «aktiven Mitwirkenden von La Coop des Communs» haben (siehe Punkt 7).

In Ausnahmefällen können Arbeitsgruppen beantragen, ihre Werke unter eine andere Lizenz als CC-BY-NC-ND 4.0 zu stellen, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen und der Vorstand von La Coop des Communs dies genehmigt.

3. Zuordnung der Werke der Arbeitsgruppen

Die Zuordnung der Werke (Anerkennung der Urheberschaft) erfolgt nach der von den Arbeitsgruppen beschlossenen Charta (siehe Punkt 1):

  • bei Einzel- oder kollaborativen Werken: Angabe des Namens des/der Verfasser(s);
  • bei den kollektiven Werken: Nennung des Namens der Arbeitsgruppe.

In allen Fällen folgt auf den Namen des/der Verfasser(s) die Angabe: Dokument, das im Rahmen der Arbeit im Rahmen der Organisation «La Coop des Communs» erstellt wurde. Wenn möglich, ist auch ein Logo von La Coop des Communs darzustellen.

4. Wiederverwendung von Werken von Arbeitsgruppen mit Modifikationen

Gemäß der CC-BY-NC-ND 4.0-Lizenz ist die Veränderung von Arbeitsgruppenwerken, d.h. alle Formen der Bearbeitung und Produktion abgeleiteter Werke, einschließlich Übersetzungen, genehmigungspflichtig.

Für Einzelwerke und kollaborative Werke wird diese Genehmigung von den Mitgliedern erteilt, die von den Arbeitsgruppen als Autoren oder Mitautoren der Werke bezeichnet werden.

Für Gemeinschaftswerke wird diese Genehmigung von der Gruppe gemäß den von ihr gewählten Entscheidungsverfahren erteilt.

5. Wiederverwendung von Arbeitsgruppenwerke mit kommerzieller Verwertung

Gemäß der CC-BY-NC-ND 4.0 Lizenz bedarf die kommerzielle Nutzung von Arbeitsgruppenproduktionen einer vorherigen Genehmigung.

Für Einzelwerke und Gemeinschaftswerke wird diese Genehmigung von den Mitgliedern erteilt, die von den Gruppen als Autoren oder Mitautoren der Werke bezeichnet werden.

Für Sammelwerke wird diese Genehmigung von der Gruppe gemäß den von ihr gewählten Entscheidungsverfahren erteilt.

Bei kommerzieller Nutzung kann der Verein im Einvernehmen mit dem/den Verfasser(n) der Inhalte eine Gebühr von den Weiterverwertern verlangen.

Zu diesem Zweck kann der Verein eine Gebührenordnung erlassen. Für alle nicht in diesem Schema vorgesehenen Fälle wird die Höhe der Vergütung vom Vorstand des Vereins in Absprache mit den Mitgliedern der von der Verwertung betroffenen Arbeitsgruppe festgelegt.

Die für diese Wiederverwertung erhobenen Beträge werden in den Haushalt des Vereins eingezahlt und zur Finanzierung seiner Tätigkeiten verwendet.

6. Gebührenbefreiung bei Wiederverwendung durch eine gemeinnützige oder nicht gewinnorientierte Einrichtung

Die gewerbliche Weiterverwendung durch Personen oder Körperschaften, die eine gemeinnützige oder nicht gewinnorientierte Tätigkeit ausüben, ist von der vorherigen Genehmigung und der Zahlung von Gebühren gemäß Nummer 5 ausgenommen. Die Wiederverwendung erfolgt dann entsprechend den Bedingungen der Creative Commons CC-BY-SA 4.0 Lizenz (Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen ).

Die Bewertung des gemeinnützigen oder nicht gewinnorientierten Zwecks der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien, die im nationalen Recht für den Weiternutzer verankert sind.

Gemeinnützige oder gemeinnützige Organisationen, die die Werke von La Coop des Communs wiederverwenden, werden gebeten, den Verein im Falle einer Nutzung zu informieren.

7. Wiederverwendung von Werken «aktiver Mitwirkender von La Coop des Communs».

Der Status «aktiver Mitwirkender von La Coop des Communs» wird durch eine Kombination der beiden folgenden Bedingungen erreicht:

  • Mitglied des Vereins «La Coop des Communs» zu sein und dabei stets auf dem Laufenden zu bleiben;
  • Aktive Mitarbeit in einer oder mehreren Arbeitsgruppen in der Organisation.

Jedes Jahr senden die Arbeitsgruppen eine Liste ihrer aktiven Mitglieder an den Vorstand des Vereins, so dass die aktiven Mitarbeiter von La Coop des Communs festgehalten werden können.

Für Mitglieder, die aktiv zu La Coop des Communs beitragen, erfolgt die Wiederverwendung von Arbeitsgruppenwerken gemäß den Bedingungen der Creative Commons CC-BY-SA 4.0 Lizenz (Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen)[2].

Im Falle einer Weiterveröffentlichung verpflichten sich die Mitglieder, die aktiv zu La Coop des Communs beitragen, unter folgenden zwei Lizenzen auszuwählen:

  • wenn das Werk von La Coop des Communs identisch und unverändert wiederveröffentlicht wird, muss es unter die Lizenz CC-BY-NC-ND 4.0 gestellt werden;
  • wenn ein Derivat aus einem Werk von La Coop des Communs hergestellt und veröffentlicht wird, muss es unter CC-BY-SA 4.0 lizenziert werden.

8. Produktionen von La Coop des Communs, die nicht aus den Arbeitsgruppen stammen.

Die Werke von La Coop des Communs, die nicht aus ihren Arbeitsgruppen stammen, unterliegen, soweit wie möglich, den Grundsätzen dieser Wiederverwendungsregelung, unabhängig von ihrer Art.

Wenn Werke von La Coop des Communs sowohl den Rechten des Vereins (insbesondere den Nachbarrechten an Aufnahmen) als auch den Rechten seiner Mitglieder unterliegen, werden sie standardmäßig gegenüber Dritten unter Lizenz CC-BY-ND 4.0 gestellt und können von aktiven Mitwirkenden unter Lizenz CC-BY-SA 4.0 weiterverwendet werden.

Wenn Inhalte von Personen außerhalb des Vereins stammen, aber im Rahmen von Veranstaltungen oder Aktivitäten des Vereins produziert werden, bemüht sich nach besten Kräften La Coop des Communs, die erforderlichen Genehmigungen der jeweiligen Personen einzuholen, damit die Inhalte gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie verbreitet werden können.

9. Der Spezialfall der Software

Creative-Commons-Lizenzen sind generell nicht für die Veröffentlichung von Software geeignet.

Jede Arbeitsgruppe wählt daher in Absprache mit dem Vorstand des Vereins die Lizenz(en) aus, mit der die im Rahmen ihrer Tätigkeit hergestellte Software veröffentlicht werden soll(en).

Diese Lizenzen werden in Übereinstimmung mit den in der Präambel dargelegten Zielen dieser Richtlinie ausgewählt.

Falls erforderlich, gelten die gleichen Grundsätze für alle Arten von Werken, für die Creative-Commons-Lizenzen nicht geeignet sind.

10. Anwendung dieses Wiederverwendungsregelwerks


Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, dieses Wiederverwendungsregelwerk im Sinne des guten und gegenseitigen Verständnisses zu respektieren und anzuwenden und sich um einen Konsens zu bemühen.

Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Arbeitsgruppe über die Anwendung dieser Leitsätze stimmen die Mitglieder zu, die Angelegenheit an den Vorstand des Vereins zu übertragen, der im Sinne einer Schlichtung eine Lösung vorschlägt, die unter Umständen andere Mitglieder des Vereins einbezieht.

1] https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de
2] https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de